Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Freie Notherberge Ostschweiz besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz in Winterthur.

 

Art. 2 Zweck

Der Verein Freie Notherberge Ostschweiz betreibt an verschiedenen Standorten eine Notherberge. Der Verein hat einen gemeinnützigen Charakter und ist nicht gewinnorientiert.

Die Notherberge bietet, ergänzend zu den bereits vorhanden Notstrukturen, ein kurzfristiges, unbürokratisches und festes Obdach an.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Alle Mitglieder sind an der jährlichen Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und den Zweck des Vereins gegen aussen zu repräsentieren.

 

3.1. Eintritt von Mitgliedern

Jede natürliche oder juristische Person, die Mitglied werden möchte, tut dies mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.

 

3.2. Austritt von Mitgliedern

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Vereinsaustritt muss schriftlich dem Präsidium mitgeteilt werden.

 

3.3. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung, wenn ein Mitglied seine Mitgliederbeiträge trotz Mahnung nicht innert angesetzter Frist bezahlt. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden, mit Entscheid des Vorstandes.

 

3.4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes anwesende Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Jedes Mitglied kann, mit einer Eingabefrist von 10 Tagen vor der Mitgliederversammlung an das Präsidium, Anträge an der Mitgliederversammlung stellen.

Das Mitglied verpflichtet sich, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

Die Mitglieder werden bei der Belegung der Notherbergte - in Abhängigkeit der Verfügbarkeit - prioritär behandelt.

 

 

3.5. Gönnerschaft

Privatpersonen, Institutionen sowie juristische Personen, die den Verein «Kirchliche Notherberge Thurgau» regelmässig unterstützen möchten ohne Mitglied zu sein, entrichten einen Gönnerbeitrag. Die Höhe des Gönnerbeitrages kann frei gewählt werden. Gönnerschaft gewährt weder ein Stimm- noch ein Wahlrecht.

 

Art. 4 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.

 

4.1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens 31. März eines Kalenderjahres statt. Der Einladung zur Mitgliederversammlung liegt eine Traktandenliste bei.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

  • bei Erfordernis durch, dringende Geschäfte
  • auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder.

Die Vereinsmitglieder werden drei Wochen vor dem festgelegten Termin zur Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Wichtige Traktanden sind mit einer Botschaft versehen. Änderungs- und Zusatzanträge zur Traktandenliste sind dem Präsidium bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung vollzieht die Wahlen und fasst die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat das Präsidium den Stichentscheid. Bei Wahlen genügt im zweiten Wahlgang das einfache Mehr.

 

4.1.1. Die Geschäfte der Mitgliederversammlung

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

  • Wahl der Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Abnahme des Jahresberichtes der Präsidenten/des Präsidenten
  • Abnahme von Jahresrechnung
  • Erteilen der Entlastung des Vorstandes
  • Annahme von Jahresbudget und Festlegung der Mitgliederbeiträge
  • Anträge des Vorstandes sowie der Mitglieder
  • Wahl des Vorstandes
  • Allgemeine Umfragen

 

4.2. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium

Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums.

Das Präsidium und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt geheim.

Ein Vorstandsmitglied kann nur auf die Mitgliederversammlung zurücktreten. Tritt ein Vorstandsmitglied aus zwingenden Gründen während des Jahres zurück, kann der Vorstand für Ersatz besorgt sein, spätestens an der nächsten Mitgliederversammlung muss diese Person von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

 

4.2.1. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand ist oberstes Verwaltungsorgan und führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein nach aussen. Er ist für alle Belange des Vereins zuständig, die nicht durch die Statuten oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet der Vorstand über die Verwendung der finanziellen Mittel im Sinne des Vereinszwecks. Dem Vorstand obliegt die Unterschriftenregelung. Zudem beruft der die Mitgliederversammlung ein.

Der Verein übernimmt die Trägerschaft, kümmert sich um die Finanzierung der betrieblichen und der personengebundenen Kosten. Der Vorstand ist für die Einstellung und Überwachung des für den Vereinsbetrieb notwendigen Personals zuständig. Der Vorstand wird durch das Präsidium unter Angabe der Traktanden zu Sitzungen einberufen.

 

Art. 5 Mittel

Die zur Verfolgung des Vereinszwecks nötigen finanziellen Mittel werden wie folgt beschafft:

  • Beiträge der Mitglieder
  • Beiträge durch Gönnerschaft
  • Spenden und Kollekten
  • Beiträge von Institutionen

Die zuständigen Organe sind für eine ausgeglichene Vereinsrechnung und eine risikogerechte Vermögensverwaltung besorgt.

Im Interesse der Sicherung der Existenz der Notherberge und der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, ist es dem Verein erlaubt, Vermögen zu bilden. Hierzu gehören insbesondere die Zahlung der Löhne und Sozialleistungen für die Angestellten und die Vermögensbildung für notwendige Investitionen. Zielwert ist mindestens ein Jahresumsatz.

 

Art. 6 Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

Art. 7 Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

 

Art. 8 Entschädigungen

Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich tätig.

 

Art. 9 Statutenänderungen

Änderungen der Statuten können von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Art. 10 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch von der Mitgliederversammlung bestimmte bzw. gewählte Personen. Allenfalls verbleibende Vermögenswerte fliessen in eine ebenfalls steuerbefreite, gemeinnützige Institution oder müssen im Sinne des gemeinnützigen Zwecks des Vereins "Kirchliche Notherberge Thurgau" verwendet werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 19. März 2024 genehmigt und treten per 20. März 2024 in Kraft. Sie ersetzten die Statuten vom 03. November 2020.

 

Winterthur, 28.02.2025

 

Gut David  - Präsident

 

 

 

Gut Kurt - Vizepräsidium